Historische Einordnung
Unmittelbar nach dem Reichstagsbrand erließ Reichspräsident Hindenburg am 28. Februar 1933 die Verordnung ‚zum Schutz von Volk und Staat‘ zur „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Diese Notverordnung ermöglichte es unter anderem, politische Gegner*innen ohne Angabe von Gründen und unter Ausschaltung der Justiz in sogenannte „Schutzhaft“ zu nehmen. Bis zum Juni 1933 wurden zwischen 20.000 und 25.000 Personen, überwiegend Kommunist*innen, Sozialdemokrat*innen und Gewerkschafter*innen, in bald überfüllte Gefängnisse und andere provisorische Haftstätten gesperrt.
Bereits im September 1939 übernahm das Oberkommando der Wehrmacht die Lager VI und VIII bis XI und nutzte sie als Kriegsgefangenenlager für bis Kriegsende weit über 100.000 Soldaten aus der Sowjetunion, Frankreich, Belgien, Polen und Italien. Die meisten dieser Gefangenen wurden als Zwangsarbeiter in Arbeitskommandos verwendet und arbeiteten in der Moorkultivierung, im Straßenbau, der Landwirtschaft und der kriegswichtigen Industrie. Ihre Behandlung folgte einer rassistischen Hierarchie: Die sowjetischen Soldaten galten als „Untermenschen“, die die Wehrmachtsführung aus rasse-ideologischen Gründen verhungern, erfrieren und an Krankheiten sterben ließ. Ihre Todeszahl ist bis heute ungeklärt, auf sechs Kriegsgräberstätten der Emslandlager sollen laut Gräberlisten zwischen 14.250 und 26.250 sowjetische Soldaten ruhen.
1944/45 dienten die Lager Dalum und Versen der SS kurzzeitig als Außenlager des KZ Neuengamme.